Zahlungsverzug kommt Ärzte teuer zu stehen
Niemand wartet gern auf sein Geld. Um säumige Schuldner verstärkt zur Kasse zu bitten, wurden ein höherer Verzugszinssatz sowie eine Mahnpauschale eingeführt. Geraten (Zahn-)Ärzte und Therapeuten in Zahlungsverzug, können Lieferanten von medizinischen Verbrauchs-, Verbands- oder Büromaterial nicht nur Verzugszinsen von neun Prozent über dem Basiszinssatz (beim aktuellen Basiszinssatz von -0,88 % derzeit also 8,12 %) verlangen, sondern auch noch pauschal 40 Euro für die Kosten von Mahnungen. Mit der Mahnpauschale soll der nicht unerhebliche Mehraufwand für das Überprüfen der offenen Postenlisten, die Mahnschreiben und die Durchsetzung des Honorarbetrages vor der Übertragung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen gebührenmäßig abgegolten werden. Der Schuldner muss dafür allerdings auch ein Unternehmer sein. Sind Verbraucher beteiligt, gibt es keine Mahnpauschale und der Verzugszins liegt nur bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Hinweis
Bezahlen Patienten die Honorarrechnungen für IGeL, Eigenanteile für Kronen und Implantate oder Physiotherapien nicht pünktlich, können (Zahn-)Ärzte und Therapeuten somit keine Mahnpauschale und nur 4,12 % Verzugszinsen berechnen.
Pünktliche Gehaltszahlung lohnt sich
Da die Mahnpauschale auch für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangt werden kann, sollten Praxisinhaber auf eine pünktliche Zahlung der Löhne und Gehälter ihrer Mitarbeiter achten. Zahlen sie zu spät, können Arbeitnehmer neben den Verzugszinsen von derzeit 4,12 % auch die Mahnpauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Bei einer monatlichen Fälligkeit des Arbeitslohnes gerät ein Arbeitgeber dabei auch ohne eine Mahnung bereits am Werktag nach der Fälligkeit in Zahlungsverzug.
(Stand: 18.12.2017)
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