Umsatzsteuer bei integrierter Versorgung strittig
Auch variable Prämien sind umsatzsteuerfrei
Vernetzung ist auch im Gesundheitswesen gefragt. Sie ermöglicht es, den Gesundheitsmarkt flexibler zu gestalten und die medizinische Versorgung zu verbessern. So bilden im Rahmen der integrierten Versorgung (§ 140c SGB V a.F.) bzw. der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V mehrere Arztpraxen, ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Krankenhäuser ein Netz zur fachübergreifenden Versorgung der Versicherten einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Dazu schließen sie mit der jeweiligen Krankenkasse einen Vertrag über integrierte Versorgungsleistungen ab. Die Krankenkasse vergütet die ärztlichen Leistungen und zahlt zusätzlich auch noch eine variable Vergütung. Diese zusätzliche variable Vergütung kann gezahlt werden, wenn die Krankenkasse durch das Versorgungsnetz für den teilnehmenden Versicherten weniger Kostenaufwenden musste, als für einen Versicherten außerhalb des Netzes. Einsparungen können sich z. B. durch das Verschreiben von Generika oder das Vermeiden von Krankenhausaufenthalten ergeben. Das Finanzamt sah in den variablen Prämien für die Kosteneinsparungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen, da sie nach dessen Auffassung nicht für eine konkrete ärztliche Leistung gezahlt wurden.
Anders die Richter des Finanzgerichts (FG) Münster: Sie urteilten, dass auch die variablen Vergütungen umsatzsteuerfrei sind, denn die Ärzte erbingen im Rahmen der integrierten Versorgung ärztliche Heilbehandlungen, bei denen der therapeutische Zweck im Vordergrund steht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vergütungen in einer anderen Form gezahlt werden. Zwar soll mit den Prämien ein kostensparendes Verhalten vergütet werden. Vorrangiges Ziel der integerierten Versorgung ist es jedoch, die Therapieerfolge zu optimieren und die Gesundheitsversorgung zu verbessern. Damit die Umsatzsteuer dabei keinen zusätzlichen Kostenfaktor darstellt, sind auch die variablen Prämien umsatzsteuerfrei. Das FG-Urteil ist jedoch nur ein erster Schritt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
(Stand: 06.12.2017)
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